Allgemeine Geschäftsbedingungen
der btz sporthalle gmbh & Co KG, FN 445117 i („die Sporthalle“)
(Stand: Oktober 2021)
1. Trainingsvertrag
1.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem/r Trainierenden und der Sporthalle kommt mit Zugang des ordnungsgemäß ausgefüllten und unterfertigten Trainingsvertrages bei der Sporthalle und Annahme durch die Sporthalle durch Aushändigung einer Trainingskarte zustande. Der Aushändigung einer Trainingskarte ist die Aushändigung eines Chips oder eines Armbands (Sporthalle-Band) gleichgestellt. Der Trainingsvertrag tritt mit dem im Antrag angeführten Datum, oder wenn ein solches nicht angegeben ist, mit Datum der Unterzeichnung in Kraft.
1.2 Für die Trainingskarte oder für den Chip ist eine Kaution in Höhe von EUR 10,00 für das Sporthalle-Chip eine Kaution in Höhe von EUR 15,00 zu erlegen.
1.3 Mit dem Abschluss des Trainingsvertrags sowie jeglicher weiteren Nutzung des zur Verfügung gestellten Angebotes, werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Hausordnung
1.4 Aus Haftungsgründen ist die Nutzung des Angebotes der Sporthalle ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gestattet. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Trainingsvertrag nur mit schriftlicher Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten möglich.
1.5 Der Trainingsvertrag berechtigt zur Nutzung der vereinbarten Einrichtungen und Leistungsangebote während der ausgewiesenen Öffnungszeiten, unter Berücksichtigung der Art des Trainingsvertrags und dem vereinbarten Leistungsumfang.
1.6 Bei jeglichem Training verpflichtet sich der/die Trainierende, die Hausordnung und Beschilderung an den Einrichtungen der Sporthalle zu beachten sowie den Weisungen des Personals Folge zu leisten. Die Einrichtungen und Leistungen der Sporthalle dürfen nur in gesunder und sporttauglicher Verfassung genutzt werden. Im Zweifelsfall hat das der/die Trainierende sich an die zuständigen Betreuer zu wenden.
1.7 Die Gestaltung der Öffnungszeiten, die jeweiligen Kurspläne sowie die Personalbesetzung sind der Leitung der Sporthalle vorbehalten.
1.8 Der/die Trainierende hat sich für Einzel- und Gruppentrainings rechtzeitig online auf der Website sporthalle.at oder telefonisch oder per E-Mail anzumelden. Vereinbarte Einzel-Trainingseinheiten und Gruppen-Trainingseinheiten sind nach Absprache mit dem Trainer von beiden Seiten einzuhalten. Trainingseinheiten können jedoch von dem/der Trainierenden oder dem Trainer bei Einzel-Trainings und bei allen Trainings des Bereichs „MEDICAL“ bis 24 Stunden und bei allen anderen Gruppen-Trainings bis 2 Stunden vor Beginn der vereinbarten Trainingseinheit ohne Kostenfolgen abgesagt werden. Erfolgt jedoch die Absage später, verfällt die Trainingseinheit ersatzlos bzw. ist sie zu bezahlen. Urlaubszeiten sind nach Möglichkeit mit dem jeweiligen TrainerIn abzustimmen und dürfen pro Kalenderjahr fünf auf einander folgende Wochen nicht überschreiten.
1.9 Auch nicht wahrgenommene, aber mit der vereinbarten Art des Trainings gebuchte Trainingseinheiten, können binnen drei Monaten nach Ablauf des gebuchten Trainingspakets ohne zusätzliche Kosten nachgeholt werden.
1.10 Auch wenn der/die Trainierende wegen Krankheit oder ähnlichem, nicht von dem/der Trainierenden beeinflussbaren Gründen, (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die Trainingstermine wahrzunehmen, hat er/sie die Möglichkeit, nach Vorlage eines ärztlichen Attests (oder glaubhafter Bescheinigung des sonstigen Verhinderungsgrunds), die Leistung ohne zusätzliche Kosten zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, anderenfalls verfällt die Leistung.
2. Trainingsentgelte
2.1 Die vereinbarten Entgelte für die verschiedenen Arten des Trainings gemäß Preis- und Produktinformationsblatt der Sporthalle sind nach dem VPI 2015 wertgesichert und jeweils bis zum Fünften eines Kalendermonats im Voraus zur Zahlung fällig, soweit nicht anders schriftlich vereinbart oder anders im Preis- und Produktinformationsblatt
2.2 Die Entgelte für Einzelleistungen der Sporthalle sind vor der jeweiligen Leistungserbringung zur Zahlung fällig und bestimmen sich nach dem gültigen Preis- und Produktinformationsblatt der Sporthalle, soweit kein abweichendes Entgelt schriftlich vereinbart wird. Bei (teilweiser) Nichtnutzung der Leistungen besteht kein Rückerstattungsanspruch des/der Trainierenden.
2.3 Bei Zahlungsverzug hat die Sporthalle Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent, sowie Anspruch auf Mahnspesen von EUR 15,00 je Mahnung, sowie auf Ersatz der Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen.
3. Nachträgliche Änderungen
3.1 Der/die Trainierende kann Änderungen der Art des Trainings durch Einreichen eines geänderten Trainingsvertrags oder Änderungsantrages, jeweils mit Wirkung ab dem folgenden Kalendermonat, beantragen. Sämtliche Änderungsanträge bedürfen der Zustimmung der Leitung der Sporthalle.
3.2 Sämtliche Korrespondenz gilt an die im Trainingsvertrag angegebene Adresse als ordnungsgemäß zugestellt, Änderungen des Namens oder der Anschrift sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.3 Die Option „TIMEOUT“ berechtigt den/die Trainierende/n, ab einer Vertragsdauer von sechs Monaten, die Leistungen für insgesamt einen Kalendermonat zu unterbrechen, wobei die Unterbrechung nur für einen ganzen Monat möglich ist. Beginn und Dauer der Unterbrechung ist der Leitung der Sporthalle vorab schriftlich mitzuteilen. Für die Dauer der Unterbrechung wird kein Entgelt für den Trainingsvertrag verrechnet, wobei bereits bezahlte Entgelte für den Zeitraum nach der Unterbrechung berücksichtigt werden.
3.4 Generell ist die Möglichkeit eines „TIMEOUT“ auch aus folgenden wichtigen Gründen gegeben: während einer Schwangerschaft, mit Nachweis durch den Mutter-Kind-Pass (bis maximal sechs Monate); während beruflicher Abwesenheit, mit Nachweis durch den Dienstgeber (bis maximal drei Monate).
3.5 Änderungen des Leistungsangebotes, der Entgelte oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sporthalle werden dem/der Trainierenden rechtzeitig vor Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als akzeptiert, wenn der/die Trainierende nicht binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich widerspricht.
4. Dauer und Beendigung des Trainingsvertrags
4.1 Der Trainingsvertrag gilt für den festgelegten Zeitraum. Er kann von beiden Seiten nach Ablauf der vereinbarten Mindestbindung schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift gekündigt werden. Er verlängert sich jeweils um die ursprüngliche Vertragslaufzeit sofern er nicht mit einer Frist von 1 Monat gekündigt wurde.
4.2 Eine Befristung ergibt sich bei bestimmten Produkten aus dem Preis- und Produktinformationsblatt. Der Trainingsvertrag endet in diesen Fällen durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
4.3 Allfällige offene Guthaben für Trainingseinheiten sind innerhalb der Kündigungsfrist bzw. bis zum Vertragsende zu verbrauchen und können nicht in bar abgelöst werden.
4.4 Die Sporthalle und der/die Trainierende sind aus wichtigen, in der Sphäre des anderen Vertragspartners gelegenen Gründen zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt. Ein wichtiger Grund, der von Seiten der Sporthalle zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der/die Trainierende den ordnungsgemäßen Betrieb der Sporthalle erheblich stört, gegen die Hausordnung verstößt, Einrichtungen der Sporthalle nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch sich selbst oder Dritte gefährdet, Einrichtungen beschädigt, Anweisungen des Personals nicht beachtet oder mit der Bezahlung fälliger Entgelte mehr als einen Monat in Verzug ist; in diesem Fall hat der/die Trainierende keinen Anspruch auf Rückerstattung im Voraus bezahlter Entgelte. Allfällige offene Zahlungsforderungen bleiben dennoch bestehen.
5. Haftung
5.1 Die Sporthalle haftet für Schäden, außer für Personenschäden, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der für den ordentlichen Betrieb vorgesehenen Personen. Die Sporthalle übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die einem/r Trainierenden durch unsachgemäßen Gebrauch von Gerätschaften oder Anlagen der Sporthalle entstehen und für solche, die ihm durch dritte Personen zugefügt werden. Es obliegt dem/der Trainierenden vor Gebrauch von Gerätschaften oder Anlagen Gebrauchsvorgänge bei den TrainernInnen zu erfragen. Die Nutzung der Anlagen und Geräte der Sporthalle erfolgt stets auf eigene Gefahr.
5.2 Die Sporthalle übernimmt keine Haftung für vorübergehende Beeinträchtigungen des Leistungsangebotes, insbesondere wegen vorübergehender Betriebssperre, Personalausfällen, sowie wegen Wartungs- oder Umbauarbeiten. Die Benützung der Geräte und Anlagen der Sporthalle ist nach Maßgabe der Verfügbarkeit möglich und kann ein/e Trainierende/r aus der kurzfristigen Nichtbenutzbarkeit keine Schadenersatz- oder Entgeltminderungsansprüche geltend machen.
5.3 Der/die Trainierende ist für die ordnungsgemäße Verwahrung des mitgebrachten Eigentums selbst verantwortlich. Die Sporthalle haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Abhandenkommen der persönlichen Wertgegenstände.
5.4 Der/die Trainierende haftet für Schäden, die er/sie an Anlagen und Geräten der Sporthalle durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht.
6. Datenschutz
6.1 Der Sporthalle ist die Geheimhaltung und der Schutz der persönlichen Daten des/der Trainierenden wichtig. Der/die Trainierende stimmt hiermit zu, dass die Sporthalle persönliche Daten der Trainierenden (wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Konditionen und Zahlungsdaten) ausschließlich zu administrativen Zwecken ermittelt und verwendet.
6.2 Außerdem stimmt der/die Trainierende zu, dass die Sporthalle diese Daten zu firmeninternen Werbezwecken oder zur Benachrichtigung des/der Trainierenden verwenden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
6.3 Der/die Trainierende erklärt sein/ihr Einverständnis zu einer Videoüberwachung im Eingangsbereich zum Zwecke des Eigentumsschutzes und der Strafverfolgung.
7. Schriftform, Rechtswahl und Gerichtsstand
7.1 Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
7.2 Sollten einzelne Vertragspunkte unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten an ihrer Stelle diejenigen Bestimmungen als vereinbart, die in rechtlich wirksamer Weise geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen zu erreichen.
7.3 Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.